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Lärmaktionsplan 2024

Mit der Richtlinie 2002/49 EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) verfolgt die EU einen konsequenten Lärmschutz. Ziel ist es erhebliche Belästigungen sowie schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Im Turnus von fünf Jahren ist unter anderem für Hauptverkehrsstraßen, die im Jahr von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen frequentiert werden, die daraus resultierende Lärmbelastung zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen. Dazu wird die Höhe der Geräuschbelastung nach festgelegter Berechnungsmethode mittels komplexer Schallausbreitungsberechnungen rechnerisch bestimmt und in Lärmkarten visualisiert. Ergänzend dazu wird die Anzahl der in den jeweiligen Pegelbereichen betroffenen Einwohner gebäudescharf ermittelt und nach Gemeinden aufsummiert. Für die Gemeinde Malschwitz wurden durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) im Rahmen der Lärmkartierung die von der Bundesautobahn A4 ausgehenden Lärmbelastungen untersucht.

Gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stand nun die Gemeinde Malschwitz vor der Aufgabe, sich im Rahmen eines Lärmaktionsplans mit der vorhandenen und in der Lärmkartierung dargestellten Lärmsituation auseinanderzusetzen. Lärmaktionspläne dienen der wirksamen Verhinderung oder Minimierung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen und sind in Zuständigkeit der Gemeinde zu erstellen. Im Turnus von 5 Jahren gilt es diese zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

Die Gemeinde Malschwitz verzichtet im Rahmen der Lärmaktionsplanung auf die Festschreibung von Minderungsmaßnahmen im Aktionsplan (Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen). Ausschlaggebend hierfür sind folgende Gründe:

  • Die im Rahmen der Lärmkartierung ermittelten Betroffenheiten sind in Bezug auf die Einwohnerzahl als niedrig einzuschätzen.
  • Die Gemeinde hat keinen Einfluss auf die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen an Bundesautobahnen. Zuständig ist der Baulastträger, der hier nur innerhalb seines fachgesetzlichen Rahmens agieren kann.
  • Entlang der BAB 4 wurden im Rahmen der Lärmvorsorge bereits durch den Baulastträger Schutzmaßnahmen ergriffen (aktive Maßnahmen an der Fahrbahn und passiver Lärmschutz mittels Schallschutzfenster in hochbelasteten Bereichen). Nach aktueller Rechtslage sind darüber hinausgehende Lärmschutzmaßnahmen seitens des Baulastträgers nicht umsetzbar. Die Gemeinde sieht auch keinen Spielraum, mittels Maßnahmen in eigener Planungshoheit, die Lärmbelastung im Einwirkbereich der A4 signifikant zu verringern.
  • Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (Information auf der Homepage der Gemeinde Malschwitz vom 28.05.2024 bis 14.06.2024) ging nur eine Stellungnahme ein.

Der Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen wurde durch den Gemeinderat am 18.06.2024 beschlossen.